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Zusätzliche Vertrags- und Vermietbedingungen für audiovisuelle Geräte und Dienstleistungen

Geltungsbereich

Diese zusätzlichen Vermietbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von audiovisuellen Geräten, Eventtechnik und Zubehör sowie damit verbundene Dienstleistungen (Lieferung, Auf- und Abbau, technische Betreuung) durch die KWD AudioVisual GmbH & Co. KG (nachfolgend „Vermieter“) an den Kunden (nachfolgend „Mieter“). 

Sie ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters.

Karlsruhe, Oktober 2026
KWD® AudioVisual GmbH & Co. KG

Transport, Auf- und Abbau sowie Gefahrübergang

  • Setup durch den Vermieter (Regelfall): Soweit vereinbart, übernimmt der Vermieter den Transport, den Auf- und den Abbau der Mietgegenstände. In diesem Fall geht die Gefahr für die Geräte (Haftung für Beschädigung, Vandalismus oder Diebstahl) mit der betriebsbereiten Übergabe am Veranstaltungsort auf den Mieter über und endet mit dem vereinbarten Beginn des Abbaus durch den Vermieter.
  • Selbstabholung (Dry Hire): Holt der Mieter die Mietgegenstände selbst ab, beginnt die Mietzeit und der Gefahrübergang mit der Übergabe der Geräte im Lager des Vermieters und endet mit dem Wiedereintreffen im Lager des Vermieters. Der Transport erfolgt in diesem Fall ausschließlich auf Risiko und Kosten des Mieters.
  • Infrastruktur vor Ort: Bei einem Setup durch den Vermieter hat der Mieter dafür zu sorgen, dass die Veranstaltungsstätte für die Transportfahrzeuge des Vermieters frei zugänglich ist und eine stabile, fachgerechte und ausreichend dimensionierte Stromversorgung rechtzeitig zur Verfügung steht. Verzögerungen durch mangelhafte Infrastruktur vor Ort gehen zu Lasten des Mieters.

Technische Betreuung und Personalgestellung

  • Wird die Technik vereinbarungsgemäß durch Personal des Vermieters vor Ort betreut, ist der Mieter verpflichtet, dem Personal die ungehinderte Ausübung seiner Tätigkeit zu ermöglichen und für angemessene Arbeitsbedingungen (einschließlich der Einhaltung gesetzlicher Pausenzeiten und ggf. Verpflegung) zu sorgen.
  • Das Personal des Vermieters ist berechtigt, die Anlage ganz oder teilweise abzuschalten oder abzubauen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Personen oder die technischen Geräte besteht (z. B. bei unvorhersehbarem Unwetter bei Open-Air-Veranstaltungen, Einsturzgefahr von Bühnenbauten oder bei grob fahrlässigem Verhalten des Publikums), ohne dass hierdurch der Vergütungsanspruch des Vermieters gemindert wird.
  • Unterbrechungen der Veranstaltung durch äußere, vom Vermieter nicht zu vertretende Einflüsse (z. B. behördliche Absagen, Stromausfälle der Location, Wetter) berühren den Vergütungsanspruch für die geleisteten Personal- und Technikerstunden nicht.

Mietzeit und verspätete Rückgabe (bei Dry Hire)

  • Verzögert sich die Rückgabe der Mietgegenstände bei Selbstabholung über die vertraglich vereinbarte Mietzeit hinaus, schuldet der Mieter für jeden angefangenen Tag der Nutzungsüberschreitung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des regulären Tagessatzes.
  • Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters (z. B. wegen des Ausfalls eines nachfolgenden Events, für das die Geräte bereits gebucht waren) bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Prüfungspflicht und Mängel

  • Bei Selbstabholung hat der Mieter die Geräte bei Übergabe sofort auf Vollständigkeit und Funktion zu prüfen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
  • Bei Setup durch den Vermieter hat der Mieter die Anlage nach der Installation gemeinsam mit dem Techniker des Vermieters abzunehmen. Erkennbare Mängel müssen sofort gerügt werden. Rügen nach dem offiziellen Beginn der Veranstaltung können nicht mehr anerkannt werden.

Nutzung und Haftung des Mieters

  • Die Mietgeräte dürfen ausschließlich zweckbedingt und fachgerecht betrieben werden. Eine Untervermietung, Weitergabe an Dritte oder der Einsatz im Ausland sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt.
  • Der Mieter haftet im vereinbarten Haftungszeitraum für alle Schäden an den Geräten (z. B. durch Fehlbedienung durch Dritte, Getränkeunfälle, Diebstahl, Vandalismus oder Witterungsschäden).
  • Bei Diebstahl oder Vandalismus ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.

Versicherung des Mietmaterials

  • Das Mietmaterial ist standardmäßig nicht durch den Vermieter gegen Diebstahl, Vandalismus oder Transportschäden Dritter versichert.
  • Dem Mieter wird dringend empfohlen, für die Dauer der Veranstaltung eine entsprechende Elektronik- bzw. Veranstaltungsversicherung abzuschließen, die auch das gemietete Equipment abdeckt.

Stornierung durch den Mieter

Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, ohne dass der Vermieter dies zu vertreten hat, fallen folgende Stornogebühren (bezogen auf den Gesamtauftragswert der Vermietung und der fix eingeplanten Personalstunden) an:

  • Bis 30 Tage vor Mietbeginn: kostenfrei
  • Bis 14 Tage vor Mietbeginn: 50 %
  • Bis 7 Tage vor Mietbeginn: 70 %
  • Weniger als 7 Tage vor Mietbeginn oder bei Nichtabholung: 100 %

Haftung des Vermieters

  • Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Betriebsbereitschaft.
  • Eine Haftung für Folgeschäden, die durch den unvorhersehbaren Ausfall eines Gerätes während der Veranstaltung entstehen (z. B. Unterbrechung einer Show, entgangener Gewinn des Mieters), ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.

Schlussbestimmungen

Diese Vermietbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit sich einzelne Bestandteile dieser Bedingungen als unwirksam erweisen sollten, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Klauseln nicht berührt (Salvatorische Klausel).Wir behalten uns das Recht vor, diese Vermietbedingungen bei Bedarf anzupassen. Die jeweils aktuelle Fassung wird auf unserer Webseite mit dem entsprechenden Stand veröffentlicht.